ABG Frankfurt: Mieter wehrt sich erfolgreich gegen engmaschige Überwachung seines Heizungs- und Wasserverbrauchs

erstellt von dieDatenschützer Rhein Main — zuletzt geändert 2017-12-18T19:52:03+01:00
Die Hellerhof AG (ein Wohnungsbauunternehmen unter dem Dach der ABG Frankfurt Holding) fordert von ihren Mietern, dass sie den Einbau funkfähiger Zähler für Wasser und Heizung dulden.

Diese sind geeignet in einer engen Taktung wöchentlich Verbrauchsdaten an den Dienstleister ista Deutschland GmbH zu senden, der im Auftrag der ABG die technische Infrastruktur stellt. Dabei erhält auch die ABG diese Verbrauchsdaten und alle nur erdenklichen Auswertungen hierüber. Der genaue Blick auf die technischen Details legt offen, dass es mit dem ista-System memonic 3 radio net möglich wird, dass eine wöchentliche Auslesung der Verbrauchsdaten zum Standard wird. Das bedeutet, dass die Lesefrequenz auf das 52-fache der bisher üblichen jährlichen Ablesung steigt. Die Firma ista wirbt damit, dass auch eine tägliche Auslesung möglich wäre.

Dies sind personenbezogene Verbrauchsdaten von Mietern, die einen Rückschluss darauf zulassen, wann ein Mieter seine Wohnung tatsächlich bewohnt, wann er wg. Urlaub, Krankenhausaufenthalt oder Kur nicht in der Wohnung anwesend ist, ob sie/er gerade Gäste in der Wohnung beherbergt, wie viele und wie lange u. a. m.. Dadurch eröffnen sich bislang ungeahnte Möglichkeiten zur Überwachung von Mietern.

 Ein Mieter der Hellerhof AG aus Frankfurt hat den Einbau dieser elektronischen Verbrauchszähler standhaft verweigert. Er wird in seiner Abwehr sowohl vom Mieterschutzverein Frankfurt als auch von der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main unterstützt.

 Die Wohnungsbaugesellschaft hat den Klageweg beschritten, um den Mieter dazu zu zwingen, den Einbau der Funkzähler zu dulden.

 

Am 15.12.2017 war in dieser Sache Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Frankfurt. Die Richterin vertrat die Position, dass weder  § 4 der Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten noch § 28 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) eine Rechtsgrundlage für eine derart engmaschige Überwachung des Verbrauchsverhaltens der Mieter sei. Sie erläuterte der Rechtsanwältin der ABG Frankfurt Holding, dass es nicht darauf ankomme, ob die Daten zu Verbrauchsprofilen je Mieter verdichtet würden, sondern dass die bloße Erhebung dieser Daten bereits am Datenschutzgrundsatz der Erforder­lichkeit scheitere.

 

Eine Entscheidung des Gerichts ist für den 31.01.2018 angekündigt.