Beschlagnahme des Transparents war unrechtmäßig

erstellt von LAGG — zuletzt geändert 2017-07-12T10:11:54+01:00
Das Transparent mit den Emblemen von YPG und YPJ ist wieder in Besitz des Eigentümers, des LAGG e.V.

Nach der 1. Mai-Kundgebung diesen Jahres wurde von der Polizei ein Transparent des Arbeitervereins der ehemaligen Adlerwerke LAGG e.V. von der Polizei beschlagnahmt und gegen den Verantwortlichen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Auf dem Transparent war zu lesen: „Wir danken den kurdischen Verteidigungskräften YPG/YPJ für die Befreiung der Jesid*innen vom IS.“ Auch die Embleme der beiden Organisationen waren abgebildet, was angeblich verboten sei. Vom Polizeisprecher wurde erklärt, „die Beschlagnahme vom 1. Mai ist im Rahmen einer Strafanzeige wegen des Verstoßes gegen das VereinsG“ erfolgt.

Gegen die Beschlagnahme des Transparents wurden juristische Schritte eingeleitet und dabei u.a. Bezug genommen auf die Erklärung des Bundesministerium des Inneren auf eine kleine Anfrage der Linken zu diesen Emblemen.

In der Antwort des Ministeriums heißt es: „Die Fahnen der Volks- und Frauenverteidigungseinheiten (YPG und YPJ) in Syrien sind nicht schlechthin verboten, sondern nur insoweit, als dass sich die PKK deren ersatzweise bedient… Auf der Grundlage des VereinsG und der in der Vorbemerkung der Bundesregierung zitierten Rechtsprechung sind: ‚Fahnen und Symbole legal tätiger Vereine‘ dann verboten, wenn sie von einer bereits verbotenen Vereinigung in einer Weise verwandt werden, dass sie deren Zusammenhalt fördern und propagandistisch auf deren Ziele hinweisen.“ Und weiter wurde festgestellt, dass das Kennzeichenverbot die YPG und die YPJ-Fahne nur den oben dargestellten Kontext betreffe. Wenn andere Gruppierungen, die nicht verboten sind, diese Embleme und Fahnen verwenden, unterliegt das der Vereinigungsfreiheit.

Im Hinblick auf diese Erklärung ist klar, dass die YPG und die YPJ nicht verboten sind und auch ihre Embleme und Fahnen gezeigt werden können. Die Strafverfolgungsbehörden hatten zu keiner Zeit Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Auftreten auf der 1.-Mai-Demonstration vorgetragen. Es ging ihnen ausschließlich um das Zeigen des Namens bzw. des Symbols beider nicht verbotener Organisationen. Auf dieser Grundlage musste dann das Ermittlungsverfahren eingestellt und auch das Transparent an den LAGG zurückgegeben werden.

LAGG e.V., rs.