Frankfurt braucht eine Transparenz-Satzung

erstellt von DieDatenschützer Rhein Main — zuletzt geändert 2017-03-05T14:50:02+01:00
Am 2. März 2017 hat die bundesweit aktive Bürgerinitiative Mehr Demokratie e.V. ein Transparenz-Ranking veröffentlicht.

In dem Ranking wird bewertet, wie BürgerInnen gegenüber Ämtern, Behörden und öffentlichen Einrichtungen in den 16 Bundesländern und gegenüber Ämtern und Behörden des Bundes Ansprüche auf Auskünfte erheben können.

https://www.mehr-demokratie.de/fileadmin/pdf/2017-03-02_Transparenzranking.pdf

Die Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main hatte bereits Mitte Februar 2017 gegenüber den Fraktionen der Frankfurter Stadtverordnetenversammlung und Oberbürgermeister Peter Feldmann die Forderung erhoben, dass diese eine neue kommunale Transparenz-Satzung erarbeiten und in Kraft setzen. Die Gruppe hat – gestützt auf die Regelungen des IFG und des Hamburgischen Transparenzgesetzes (HmbTG) von 2012 und orientiert an der bis 30.04.2014 gültigen kommunale Informationsfreiheits-Satzung der Stadt Frankfurt – Maßstäbe ausgearbeitet, die einer neuen Transparenz-Satzung zugrunde liegen müssen, um Transparenz des Handelns kommunaler Ämter und Einrichtungen für die BürgerInnen zu gewährleisten.

In einem erneuten Schreiben an Oberbürgermeister Peter Feldmann hat die Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main heute an ihre Forderungen erinnert. Näheres entnehmen Sie bitte dem nachstehenden Text und den beigeügten Dateien. Ein inhaltlich identisches Schreiben ging auch an die Fraktionen in der Frankfurter Stadtverordnetenversammlung.

dieDatenschützer Rhein Main (https://ddrm.de/)

 

----- Original Nachricht ----

Von: kontakt@ddrm.de

An: peter.feldmann@stadt-frankfurt.de, buero-oberbuergermeister@stadt-frankfurt.de

Datum: 03.03.2017 15:17

Betreff: W.: Frankfurt braucht eine Transparenz-Satzung

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

am 2. März 2017 hat die bundesweit aktive Bürgerinitiative Mehr Demokratie e.V. ein Transparenz-Ranking

<https://www.mehr-demokratie.de/fileadmin/pdf/2017-03-02_Transparenzranking.pdf>

veröffentlicht, in dem bewertet wird, wie BürgerInnen gegenüber Ämtern, Behörden und öffentlichen Einrichtungen in den 16 Bundesländern und gegenüber Ämtern und Behörden des Bundes Ansprüche auf Auskünfte erheben können. Mehr Demokratie e.V. kommt dabei zum Ergebnis:

Oftmals müssen Behörden nur sehr begrenzt Auskunft geben, darunter die Landtage, Hochschulen und der Verfassungsschutz. Hinzu kommen teilweise abschreckend hohe Gebühren und lange Antwortfristen…

Spitzenreiter im Transparenz-Ranking ist Hamburg. Das Parlament der Hansestadt hatte 2012 nach einer Volksinitiative das bundesweit erste Transparenzgesetz verabschiedet. Damit wurde die Holschuld der Bürger/innen in eine Bringschuld der Behörden umgewandelt. Bürger/innen müssen oft nicht mehr umständlich Auskunftsanfragen stellen, sondern finden fast alle wichtigen Informationen in einem eigens eingerichteten Internetportal. Online gestellt sind hier etwa Gutachten, Senatsbeschlüsse und Verträge ab 100.000 Euro, die die Daseinsvorsorge betreffen…

In Bayern, Hessen, Niedersachsen und Sachsen gibt es keine Informationsrechte. Sie teilen sich in unserem Ranking deshalb den letzten Platz…“

Diese Bewertung ist uns Anlass, Sie erneut auf unsere unten stehende Nachricht an Sie hinzuweisen und Sie dazu um eine Stellungnahme zu bitten. Denn die Frankfurter BürgerInnen benötigen - ebenso wie die aus Hamburg - Transparenz des Handelns lokaler Behörden.

Mit freundlichen Grüßen

dieDatenschützer Rhein Main (https://ddrm.de/)

 

----- Original Nachricht ----

Von: kontakt@ddrm.de

An: peter.feldmann@stadt-frankfurt.de, buero-oberbuergermeister@stadt-frankfurt.de

Datum: 14.02.2017 15:13

Betreff: Frankfurt braucht eine Transparenz-Satzung

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

in Frankfurt haben BürgerInnen, die vom Handeln städtischer Ämter, Betriebe und Einrichtungen betroffen sind, keine Rechtsgrundlage, um Informationen über deren Handeln zu erhalten. Dies ist aus unserer Sicht ein nicht mehr zeitgemäßer und nicht hinnehmbarer Mangel. Er reduziert die Transparenz des Handelns für die davon betroffenen BürgerInnen.

Die Stadt Frankfurt hatte sich zum 01.05.2012 eine kommunale Informationsfreiheits-Satzung gegeben. Sie war auf eine Dauer von zwei Jahren befristet, die Gültigkeit wurde nicht verlängert und die Satzung trat daher zum 01.05.2014 wieder außer Kraft. Zudem bot die Satzung im Vergleich zu dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) des Bundes deutlich weniger Rechte.

Die Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main hat – gestützt auf die Regelungen des IFG und des Hamburgischen Transparenzgesetzes (HmbTG) von 2012 und orientiert an der bis 30.04.2014 gültigen kommunalen Informationsfreiheits-Satzung der Stadt Frankfurt – Maßstäbe ausgearbeitet, die einer neuen Transparenz-Satzung zugrunde liegen müssen, um Transparenz des Handelns kommunaler Ämter, Betriebe und Einrichtungen für die BürgerInnen zu gewährleisten.

Näheres entnehmen Sie bitte den beigefügten Dateien.

Mit freundlichen Grüßen

dieDatenschützer Rhein Main (https://ddrm.de/)

 

Forderungen für eine Frankfurter Satzung zur Transparenz (vormals Satzung zur Informationsfreiheit)

- Entwurf 3.2 vom 11.2.2017 -

1. Der Anspruch sollte von ausschließlich Behörden auf Frankfurter Unternehmen erweitert werden,

an denen die Stadt eine Mehrheitsbeteiligung besitzt oder denen hoheitliche Aufgaben der Stadt übertragen wurden.

2. Anspruchsberechtigt sollten nicht nur ‚Einwohner‘ sondern alle sein.

3. Der Antrag auf Information kann formlos und anonym gestellt werden.

4. Der Antrag kann nicht nur bei der „zuständigen“ städtischen Stelle, sondern auch bei jedem Bürgeramt gestellt werden.

5. Eine „genaue Bezeichnung“ der angeforderten Information ist nicht erforderlich – es genügt deren Beschreibung oder Eingrenzung.

6. Die Stelle, bei der der Antrag eingeht, ist zur Beratung – z.B. über

die Ausgestaltung des Antrages oder

die Beschreibung der gewünschten Information oder

die zu erwartenden Kosten des Antrags

- des Anspruchsberechtigten verpflichtet, um einen erfolgreichen Informationsanspruch zu gewährleisten.

7. Insbesondere sollen die Behörden und Unternehmen verpflichtet sein, auf bereits existierende Veröffentlichungen von Informationen mit geeigneten Quellenangaben hinzuweisen.

8. Müssen Informationen oder die diese vorhaltenden Behörden/ Unternehmen erst ermittelt werden, trifft die Antragsbehörde eine Pflicht zur Unterstützung und Weiterleitung an die zuständige(n) Stelle(n).

9. Statt eines Ermessens der Behörde/ des Unternehmens sollte ein Anspruch des Bürgers auf Information bestehen.

10. Das Prinzip der Vollständigkeit der Beauskunftung sollte dem Prinzip der Kostengünstigkeit vorgehen.

11. Die Übermittlung, auch in elektronischer Form (Email), von Dokumenten soll der Akteneinsicht vorgehen – Senkung von Hürden.

12. Behörden und Unternehmen müssen durch Veröffentlichungen für zu definierende Themen/ Dokumente ihrer Informationspflicht nachkommen – Senkung von Hürden.

13. Behörden und Unternehmen sollen durch Veröffentlichungen, z.B. im Internet, Informationen zur Verfügung stellen, damit für weite Bereiche ein Auskunfts- verfahren gar nicht erst erforderlich wird – Senkung von Hürden.

14. Einfache Anfragen sollen innerhalb von 14 Tagen bedient werden. 4 Wochen sind ausreichend, wenn die Anfrage komplex ist oder die Information von mehreren Behörden/ Unternehmen zusammengetragen werden muss. In keinem Fall darf die Frist von 6 Wochen überschritten werden. Einfache Anfragen oder Hinweise auf öffentliche Quellen sind kostenfrei.

15. Ehe ein Dokument als Ganzes zurückgehalten wird, soll eine Schwärzung von Teilen des Dokuments vorgenommen werden.

16. Soweit bei einem Transparenz-Antragsverfahren Kosten für den Antragsteller anfallen, muss er zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens abschätzen können, mit welchem Aufwand er zu rechnen hat. Kostenentscheidungen müssen begründet werden und können angefochten werden.

17. Entscheidungen über eine Informationsverweigerung, eine unvollständige Infor- mation, eine verspätete Information oder falsche Informationen können ange- fochten werden.

18. Um diesmal der Satzung eine realistische Chance zu geben, sollte sie wenigsten 4 Jahre gelten und zu Anfang von einer Aufklärungskampagne begleitet werden.

DieDatenschützer Rhein Main

E-Mail: kontakt@ddrm.de

Internet: https://ddrm.de/