Nein zur Zuverlässigkeitsüberprüfung

erstellt von Frankfurter Netzwerk der Sozialen Arbeit — zuletzt geändert 2018-04-15T18:06:26+01:00
Protestaktion und Besuch im Sozialausschuss der Stadt Frankfurt am 19. April

wir rufen euch auf, euch an unserer Aktion gegen die Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Kolleg*innen durch die Stadt Frankfurt zu beteiligen und im Anschluss mit uns die öffentliche Sozialausschusssitzung der Stadt Frankfurt zu besuchen! Dort steht das Thema auf der Tagesordnung.

Die Stadt Frankfurt will Kolleg*innen, die in Unterkünften mit geflüchteten Menschen arbeiten einer Zuverlässigkeitsüberprüfung durch Polizei und Staatsschutz unterziehen.
Dazu sagen wir laut und deutlich: Nein!
Wir wehren uns gegen jede Form von Gesinnungsüberprüfung!

Wann: 19. April um 16.00 Uhr
Wo: Treffpunkt am Paulsplatz

Wer schon früher Zeit hat, kommt um 15:30 zur Vorbereitung dorthin und bringt Kartons (Umzugskartons o.ä.) mit.

Die öffentliche Sozialausschusssitzung der Stadt Frankfurt samt Bürger*innensprechstunde beginnt um 17 Uhr im Römer, Seiteneingang Bethmannstraße 3, Sitzungssaal bitte erfragen.

Weitere Informationen zum Thema könnt ihr den Anhängen entnehmen. Wir hatten euch bereits mit unserem offenen Brief am 16.03.18 informiert.

Wir freuen uns auf euer Kommen!

Frankfurter Netzwerk der Sozialen Arbeit

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Offener Brief vom 16.3.2018

Nein zur Zuverlässigkeitsüberprüfung von in Flüchtlingsunterkünften tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

Sehr geehrte politisch Verantwortliche,

sehr geehrte Verantwortliche von in der Flüchtlingshilfe tätigen Betrieben,

liebe Kolleginnen und Kollegen,

die Stabsstelle für Flüchtlingsmanagement plant eine Zuverlässigkeitsüberprüfung von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die in Flüchtlingsunterkünften tätig sind. Diese sehen wir vor allem im Bezug auf Datenschutz, Persönlichkeitsrechte und das Autonomierecht der Träger bezüglich Personalentscheidungen äußerst kritisch.

Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung ist eine über das erweitere Führungszeugnis hinausgehende Überprüfung aller Angestellten. Das Ziel der Überprüfung sei, nach Angaben des Polizeipräsidiums Frankfurt, zu gewährleisten, dass die Betriebe ein sicheres Umfeld für Geflüchtete sind, in dem keine Personen tätig sind, die eine Gefährdung der Organisation und deren Aufgaben darstellen (siehe dazu: Erläuternde Datenschutzinformationen vom Polizeipräsidium Frankfurt).

Aus unserer Sicht ist diese Zuverlässigkeitsüberprüfung eine Form der Gesinnungsüberprüfung, die verhindern soll, dass politisch aktive oder kritisch denkende Menschen in der Flüchtlingshilfe arbeiten. Zu befürchten ist, dass dies perspektivisch auf die gesamten Arbeit im sozialen Bereich ausgeweitet wird.

Es stellt sich die Frage, für wen die Einrichtungen dadurch sicherer und vertrauenswürdiger werden sollen. Viele Träger nehmen die Überprüfung eher als einen Bruch im Vertrauensverhältnis mit der Stadt Frankfurt wahr. Die Schwerpunkte der Überprüfung liegen auf extremistisch motivierten Tätigkeiten (rechts/links/salafistisch), Sexualdelikten, Drogenhandel, Körperverletzungen oder Ermittlungen aufgrund von Aktivitäten in Rockerorganisationen. Für die Überprüfung der Mitarbeitenden werden dabei Informationen von Polizei und Verfassungsschutz, aus bereits eingestellten Ermittlungsverfahren, sowie aus Strafverfahren ohne gerichtliche Verurteilung zur Überprüfung herangezogen. Das verstößt gegen das Persönlichkeitsrecht unserer Kolleginnen und Kollegen und kann willkürlich eine Einstellung verhindern.

Des Weiteren werden alle Daten für 6 Monate bei der Stadt Frankfurt gespeichert. Führt die Überprüfung zu einer Ablehnung, wird die „Akkreditierung“ durch die Stadt Frankfurt verweigert und die Daten 12 Monate gespeichert. Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung kann nur mit dem Einverständnis der zu prüfenden Person durchgeführt werden. Den Einrichtungen wird empfohlen, diese Einverständniserklärung von neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern möglichst früh, am besten noch vor der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages unterschreiben zu lassen. So soll sicher gestellt werden, dass man sich noch in der Probezeit frühzeitig von Kolleginnen und Kollegen trennen kann. Die angeblich „freiwillige“ Unterzeichnung der Einverständniserklärung setzt neue Mitarbeitende stark unter Druck und wird zur Voraussetzung um die Arbeitsstelle zu bekommen.

Für KollegInnen mit bereits bestehenden Arbeitsverträgen bedeutet die abgelehnte Akkreditierung durch die Stadt Frankfurt, dass ihr Arbeitgeber sie wenn möglich in einen Betriebsteil versetzen muss, in dem er/sie nicht mit Geflüchteten in Kontakt kommt. Ist dies in einem Betrieb nicht möglich, stellt dies u.U. ein unlösbares Problem für Arbeitgeber und Mitarbeitende dar.

Über Zuverlässigkeitsüberprüfungen wird nicht nur in Frankfurt diskutiert. Die Landesregierung, sowie die Fraktionen von CDU und Bündnis 90/ die Grünen planen Änderungen an den Förderrichtlinien des Landes im Bezug auf Extremismusprävention. Geförderte Träger, die in der Extremismusprävention tätig sind, sollen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter genau überprüfen. Damit wird auf einen Vorwurf der AFD eingegangen, dass der Staat gerade Linksextreme in solchen Projekten mit öffentlichen Geldern unterstütze.

Wir halten diese Vorgehensweise, das unseren Kolleginnen und Kollegen entgegengebrachte Misstrauen und die durchgeführten sowie beabsichtigten „Gesinnungsüberprüfungen“ für absolut unzulässig und lehnen daher die Zuverlässigkeitsüberprüfung ab .

Seit Bestehen des „Radikalenerlasses“ wurden jahrzehntelang – bis zur Abschaffung der „Regelanfrage“ beim Verfassungsschutz- hunderttausende Bürgerinnen und Bürger einer vergleichbaren Gesinnungsprüfung unterzogen. Daraufhin wurden Einstellungen verweigert und Berufsverbote ausgesprochen, ohne dass dies mit der Überprüfung begründet wurde. Eine Rehabilitierung der politisch Gemaßregelten steht bis heute aus. Obwohl die Folgen der Regelanfragen aus dem sogenannten Radikalenerlass für die Demokratieentwicklung und die betroffenen Kolleginnen und Kollegen in Deutschland immer noch nicht überwunden sind, strebt die Stadt Frankfurt nun erneut und höchst einseitig die Überprüfung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an.

Wir fordern die Stadt Frankfurt auf die Misstrauensmaßnahmen und die Zuverlässigkeitsüberprüfungen zurückzuziehen!

Wir fordern alle Einrichtungen und Träger auf, sich dieser Zuverlässigkeitsüberprüfung zu verweigern!

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Anschreiben der Stadt Frankfurt, Dezernat VIII, Stabsstelle Flüchtlingsmanagement an die Sozialträger

Sehr geehrte Damen und Herren,

bekanntlich sollen alle Personen, die in Flüchtlingsunterkünften zu Dienstleistungen eingesetzt werden, einer polizeilichen Zuverlässigkeitsprüfung unterzogen werden. Um diese Zuverlässigkeitsüberprüfung durchführen zu können, ist eine Einverständniserklärung von jedem/r betroffenen Mitarbeiter/in einzuholen. Das entsprechende Formular senden wir Ihnen mit dieser Mail der Vollständigkeit halber noch einmal zu, ebenso das Informationsblatt der Polizei. Dem von den Mitarbeiter/innen ausgefüllten und unterzeichneten Formular ist eine Kopie des aktuellen Ausweisdokuments (nationalstaatlicher Pass oder deutsches Aufenthaltsdokument) beizufügen.

Da es evtl. zu Rückfragen in Ihrer Belegschaft kommt, möchten wir darauf hinweisen, dass für die Zuverlässigkeitsprüfung bzw. eine Eignungsklärung die folgenden Punkte durch die Polizei überprüft werden:

  • Sexualdelikte
  • Drogenhandel
  • extremistisch motivierte Tätigkeiten (rechts / links / salafistisch)
  • Ermittlungen wegen „Rockerorganisation“
  • Körperverletzung

Sollte es aufgrund der Zuverlässigkeitsüberprüfung einen Hinweis der Polizei geben, eine Person nicht in der Arbeit mit Geflüchteten einzusetzen, müssen Sie reagieren können. Wir bitten Sie deshalb darum, dass Sie die Einverständniserklärung bei neuen Mitarbeiter/innen zu einem sehr frühen Zeitpunkt – wenn möglich vor Vertragsunterzeichung – einholen und an die Stabsstelle übermitteln. Wir sichern Ihnen zu, die Daten umgehend an die Polizei weiterzuleiten und eventuelle polizeiliche Bedenken umgehend an Sie zurückzumelden. Nur so können wir gemeinsam sicherstellen, dass Sie sich ggf. noch in der Probezeit von einem/r Mitarbeiter/in trennen können oder ihn/sie in einem anderen Arbeitsbereich zum Einsatz bringen.

Bitte senden Sie die Unterlagen Ihrer Mitarbeiter/innen als Scan immer an folgende Mail-Adresse: Betrieb.SFM@stadt-frankfurt.de. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Unterlagen in unserem Hause zeitnah bearbeitetet werden können.

Vielen Dank!
...
Mit freundlichen Grüßen
Fachbereichsleitung Integration & Betrieb
Dezernat VIII – Soziales, Senioren, Jugend und Recht Stabsstelle Flüchtlingsmanagement

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Polizeipräsidium Frankfurt am Main

Erläuternde DATENSCHUTZINFORMATION zur Durchführung einer Sammelmeldung durch den Arbeitgeber im Rahmen einer Zuverlässigkeitsüberprüfung

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihr Arbeitgeber wird vorbehaltlich Ihrer schriftlichen Zustimmung personenbezogene Daten zur Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung übermitteln. Im Rahmen dieser Zuverlässigkeitsüberprüfung wird ermittelt, ob Sie für die betreffende Aufgabe akkreditiert werden können. Nachfolgend nun einige nähere Erläuterungen zur Durchführung der

Zuverlässigkeitsüberprüfung

Im Rahmen der Akkreditierung soll geprüft werden, ob den Polizei- und Strafverfolgungs- behörden Erkenntnisse vorliegen, die einer Zulassung zur jeweiligen Aufgabe entgegenstehen. Dies geschieht durch die sogenannte Zuverlässigkeitsüberprüfung. Zu diesem Zweck werden die von Ihnen erhobenen, personenbezogenen Angaben der Polizei zur Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung elektronisch zur Verfügung gestellt. Diese prüft anhand der Daten, ob in ihren Dateien etwas über Sie gespeichert ist, das aus Gründen der Sicherheit Ihrem Einsatz im Sicherheitsbereich entgegensteht.

Die Polizei gibt der Stadt Frankfurt am Main eine abschließende sicherheitsbehördliche Empfehlung ab.

Dateien, die zur Prüfung herangezogen werden:

Ihre Daten werden mit verschiedenen polizeilichen Dateien abgeglichen, die bei den Polizeidienststellen für Zwecke der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung geführt werden. Es handelt sich hierbei um Dateien, die teilweise nur von den Polizeien des Bundes und der Länder jeweils für sich geführt werden, aber auch um Dateien, die gemeinsam genutzt werden (Verbunddateien).

In diesen Dateien werden strafrechtliche Verurteilungen, aber auch noch anhängige und eingestellte Ermittlungsverfahren sowie Strafverfahren ohne gerichtliche Verurteilung gespeichert. Nicht berücksichtigt werden Verkehrs- und Fahrlässigkeitsdelikte, da diese für die Frage der Akkreditierung nicht von Bedeutung sind. Die Dauer der Speicherung der Daten in diesen Dateien ergibt sich aus den Bestimmungen der Polizeigesetze des Bundes und der Länder. Sie orientiert sich am Einzelfall unter Berücksichtigung der Schwere des Tatvorwurfs sowie daran, ob der Betroffene zum Zeitpunkt der Tat Jugendlicher (jünger als 18 Jahre) oder Erwachsener (ab 18 Jahren) gewesen ist. Im Regelfall beträgt die Speicherungsdauer bei Verbrechen und bestimmten schweren Vergehen sowie anderen überregional bedeutsamen Straftaten bei Erwachsenen zehn Jahre und bei Jugendlichen fünf Jahre. In Fällen von geringer Bedeutung verkürzen sich die Überprüfungsfristen auf zwei bzw. drei Jahre.

Wird vor Ablauf der Überprüfungsfrist ein neues relevantes Delikt zu einer Person zugespeichert, kann sich die Speicherungszeit bei gleichzeitigem Erhalt der bis dahin gespeicherten Erkenntnisse erhöhen.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Informationen in den polizeilichen Dateien umfangreicher sein können als im Bundeszentralregister, weil grundsätzlich auch durch Gerichte / Staatsanwaltschaften eingestellte oder ohne Verurteilung beendete Verfahren gespeichert werden dürfen.

Kriterien, die für die Entscheidung maßgeblich sind:

Ziel der polizeilichen Zuverlässigkeitsüberprüfung ist die Gewährleistung eines sicheren und vertraulichen Betriebes. Es soll verhindert werden, dass Personen in sicherheitsrelevanten Bereichen tätig werden können, bei denen zu befürchten ist, dass sie eine Gefährdung für die Organisation und die Aufgaben darstellen können.

Zur Erstellung einer Gefahrenprognose bedarf es in allen Fällen einer Würdigung aller polizeilich bekannten Erkenntnisse über die Antragstellerin oder den Antragsteller.

Andere Erkenntnisse als über Verurteilungen, z. B. Über laufende oder eingestellte Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren ohne gerichtliche Verurteilung, können zu einer ablehnenden Empfehlung führen, wenn dies nach einer sorgfältigen Prüfung des jeweiligen Falles angezeigt erscheint.

Gleiches gilt, wenn über eine Person Erkenntnisse aus den Bereichen der Staatsschutz- oder Rauschgiftkriminalität oder der organisierten Kriminalität vorliegen, die darauf schließen lassen, dass sie künftig solche Straftaten begehen wird.

Die Polizeibehörden werden grundsätzlich eine Ablehnung der Akkreditierung empfehlen, wenn Erkenntnisse in den Datenbeständen zum internationalen Terrorismus oder der organisierten Kriminalität vorliegen, aus denen sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller

  1. Gewalttaten begehen wird,
  2. in der Vergangenheit im Ausland eine oder mehrere terroristische Gewalttaten begangen hat, die nach Art und Schwere geeignet sind, den Rechtsfrieden zu stören,
  3. einer gewaltbereiten Bestrebung im Ausland angehört oder eine solche nachdrücklich unterstützt,
  4. zu Gewalttaten aufrufen wird oder in der Vergangenheit im Ausland aufgerufen hat.

Dasselbe gilt, wenn zur Person der Antragstellerin oder des Antragstellers tatsächliche Anhaltspunkte für die Gefahr der Begehung terroristischer oder sonstiger Handlungen mit staatsschutzrelevantem Hintergrund vorliegen, die geeignet sind, die öffentliche Sicherheit oder das Ansehen Deutschlands zu gefährden oder zu beschädigen.

Die vorstehenden Kriterien sind lediglich ein Orientierungsmaßstab. Entscheidend ist der Einzelfall. Nicht jede Erfassung in den Datenbeständen internationaler Terrorismus und organisierte Kriminalität führt automatisch zu einer Ablehnung.

Verfahren:

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Polizei das Ergebnis ihrer Zuverlässigkeitsüberprüfung ausschließlich der Stadt Frankfurt am Main bzw. dem ausführenden Amt mitteilt. Weder Sie selbst noch Ihr Arbeitgeber (falls Sie bei einem Serviceunternehmen beschäftigt sind und Ihr Arbeitgeber die Akkreditierung für Sie beantragt hat) werden unmittelbar hierüber informiert. Die sicherheitsbehördliche Bewertung dient der Stadt Frankfurt am Main bzw. ihrem ausführenden Amt als Grundlage für die Entscheidung über Ihre Akkreditierung oder Nichtakkreditierung:

  • Wenn nach Prüfung Ihrer Daten durch die beteiligten Behörden „keine Bedenken“ gegen eine Akkreditierung bestehen, wird dies der Stadt mitgeteilt.
  • Wenn nach der Prüfung durch die beteiligten Behörden „Bedenken“ gegen eine Akkreditierung bestehen, wird dies der Stadt (ohne Gründe). Ein solches Bedenken führt in der Regel dazu, dass keine Akkreditierung bewilligt wird.

Lehnt die Stadt Ihre Akkreditierung wegen Zuverlässigkeitsbedenken der beteiligten Behörden ab, haben Sie (nicht jedoch Ihr Arbeitgeber) die Möglichkeit, Ihre Einwände / Beschwerde an die Stadt zu richten. Dieser wird erneut, ggf. mit Rückfrage bei der Polizei, eine Beurteilung treffen und Sie über das Ergebnis unterrichten.

Ihre sonstigen Datenschutzrechte (insbesondere Auskunft- und Berichtigungsrechte) können Sie – soweit es um die Datenverarbeitung bei den Polizeibehörden geht – beim Hessischen Landeskriminalamt geltend machen. Sie können sich zur Ausübung Ihrer Datenschutzrechte auch an den Hessischen Datenschutzbeauftragten wenden.

Die im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung angefallenen Daten werden bei der Stadt Frankfurt am Main sowie beim Polizeipräsidium Frankfurt am Main ab der Akkreditierung für die Dauer von sechs Monaten gespeichert.

Lediglich das Prüfungsergebnis (Empfehlung Ja/Nein) wird – um wiederkehrende Überprüfungen in diesem Zeitraum auf ein Mindestmaß zu reduzieren – bei der zuständigen Polizeidienststelle für die Dauer von zwölf Monaten gespeichert und anschließend unaufgefordert gelöscht.

Für den Fall, dass eine Ablehnung erfolgte, werden die im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung angefallenen Daten bei der Polizeibehörde bis zu einem Jahr gespeichert, um bei Bedarf nachträglich feststellen zu können, welche Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgeblich gewesen waren, und danach gelöscht.

Mit der Meldung Ihrer Daten stimmen sie der Datenverarbeitung, insbesondere der Zuverlässigkeitsüberprüfung durch die Polizei- und der zu diesem Zweck erfolgenden Datenübermittlungen zwischen der Polizei und dem zuständigen Veranstalter nach Maßgabe der Datenschutzinformation zu.

Bei einer zentralen Meldung durch den Arbeitgeber („Sammelmeldung“) verpflichtet sich dieser, die Mitarbeiter, deren Daten verarbeitet werden, unverzüglich über die Notwendigkeit der ausdrücklichen Zustimmung zur Weiterleitung ihrer persönlichen Daten, das damit verbundene Verfahren und über diese Datenschutzhinweise zu informieren.

Es unterliegt Ihrer freien Entscheidung, Ihre Einwilligung in die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu erteilen. Sollten Sie diese allerdings verweigern, kann eine Akkreditierung nicht erfolgen. Mit der Meldung Ihrer personenbezogenen Daten erteilen Sie Ihre Zustimmung zur Durchführung des geschilderten Verfahrens.

Sie haben auch das Recht eine einmal erteilte Einwilligung nachträglich bei der zuständigen Polizeidienststelle bzw. der Stadt Frankfurt am Main zu widerrufen. Für diesen Fall müsste Ihnen allerdings eine bis dahin erteilte Akkreditierung wieder entzogen werden. Ihre Daten bleiben dann bis zu der oben angegebenen Frist gespeichert, werden jedoch für die weitere Verarbeitung gesperrt.

Sollte die Zuverlässigkeitsüberprüfung bei den Sicherheitsbehörden zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits durchgeführt worden sein, hätte dies keinen Einfluss auf die dortige weitere Speicherung Ihrer Daten bis zum Ablauf der in der Datenschutzinformation genannten Frist.

Kontakt: Polizeipräsidium Frankfurt am Main
Kriminaldirektion – K 41