Prostituiertenschutzgesetz macht's möglich: Sexarbeiter/innen bei Anmeldung ohne Recht auf Rechtsbeistand

erstellt von Doña Carmen e.V. — zuletzt geändert 2018-05-25T20:33:17+01:00
Stellungnahme von Bundesrechtsanwaltskammer erwartet!

Sexarbeiter(inne)n kann anwaltlicher Rechtsbeistand bei der Anmeldung ihrer Tätigkeit nach § 8 ProstSchG verweigert werden – so die Rechtsaufassung der Stadt Bonn als Rechtsaufsicht der zuständigen Anmeldebehörde sowie der Bezirksregierung Köln, die in einem Schreiben vom 24.04.2018 der Stadt Bonn in dieser Frage den Rücken stärkt.

Eine Sexarbeiter/in, die sich am 20. 12.2017 ihre Tätigkeit als Prostituierte bei der zuständigen Behörde in Bonn rechtzeitig anmelden wollte und zum obligatorischen Anmeldegespräch ihren Rechtsanwalt mitbrachte, wurde diese Begleitung mit Verweis auf § 8 Abs. 2 ProstSchG verweigert. Dort heißt es: „Dritte können mit Zustimmung der Behörde und der anmeldepflichtigen Person zum Gespräch hinzugezogen werden." Daraus schlossen die Stadt Bonn und die Bezirksregierung Köln messerscharf, dass es Sexarbeiter/innen nicht erlaubt sei, ohne Zustimmung der Behörden einen Rechtsbeistand zur Anmeldung mitnehmen zu können.

Damit würden, so der betroffene Bonner Rechtsanwalt R. H. in einem Schreiben an Doña Carmen e.V., Prostituierte schlechter gestellt „als etwa Schwer-/Schwerstverbrecher, denen ein Recht auf anwaltlichen Beistand bei Vernehmungen gewährt wird."

Das in § 14 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz verankerte Begleitungsrecht („Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen.") wäre im Falle von Sexarbeiter/innen ins Ermessen der Behörde gestellt und kann so jederzeit ausgehebelt werden. Legitimiert wird dieser Rechtsbruch mit der vom Prostituiertenschutzgesetz vorgesehenen „Vertraulichkeit" des Anmeldegesprächs.

So argumentiert die Bezirksregierung Köln: „Grundsätzlich soll das Anmeldegespräch in einem vertraulichen Rahmen nur zwischen Behörde und der zur Anmeldung erschienenen Person stattfinden. Ohne Zustimmung der Behörde dürfen Dritte, d.h. auch Rechtsanwälte, nicht teilnehmen. Hier eröffnet das Gesetz kein Ermessen." Ausnahmen könnten nur zugelassen werden bei Personen, „die der Behörde als vertrauenswürdig bekannt sind."

Es ist grotesk: Nur für den Fall, dass Rechtsanwälte den Behördenvertretern bereits im Vorfeld bekannt sind und ihnen obendrein noch als „vertrauenswürdig" erscheinen, könnte die für die Anmeldung zuständige Behörde ggf. Ausnahmen zulassen und der Begleitung durch einen Anwalt zustimmen. Hier will also die Behörde bestimmen, welchen Rechtsanwalt eine Sexarbeiterin zum obligatorischen „Informations- und Beratungsgespräch" mitbringen darf! Vielleicht sollte die Anmeldebehörde in Bonn im Sinne des Transparenzgebots mal eine Liste ihnen bekannter und ihnen als „vertrauenswürdig" erscheinender Anwälte veröffentlichen, damit endlich die Spreu vom Weizen getrennt wird...

Dieser Freibrief für Rechtsbruch und Behördenwillkür verdeutlicht erneut, dass das Prostituiertenschutzgesetz ein Mittel ist, Sexarbeiter/innen nicht zu schützen, sondern sie ihrer grundlegenden Rechte zu berauben.

In unzulässiger Weise werden hier nicht nur Grundrechte von Sexarbeiter/innen, sondern mittlerweile auch die Rechte von Anwälten beschnitten. So jedenfalls sieht es Rechtsanwalt R.H., der sich in dieser Angelegenheit an die Bundesrechtsanwaltskammer gewandt hat. Eine Stellungnahme wird erwartet.

Doña Carmen e.V. fordert den Respekt des uneingeschränkten Rechts von Sexarbeiter/innen, sich von einem Rechtsbeistand ihrer Wahl zu den nach ProstSchG obligatorischen Beratungsgesprächen begleiten zu lassen.

Der vorliegende Fall verdeutlicht abermals, wie berechtigt die Forderung nach Aussetzung der Umsetzung des unsäglichen Prostituiertenschutzgesetzes ist, über das das Bundesverfassungsgericht noch in diesem Jahr verhandeln will.

Presseerklärung,  Doña Carmen e.V., 24.5.2018