Zu Ausbau und Modernisierung der Videoüberwachung am Hauptbahnhof Frankfurt

erstellt von DieDatenschützer Rhein Main — zuletzt geändert 2017-10-09T16:41:28+01:00
Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main fordert Einsichtnahme in Verfahrensverzeichnisse

Die Deutsche Bahn AG plant gemeinsam mit der Bundespolizei den Ausbau und die Modernisierung der Videoüberwachungsanlagen in und rund um den Frankfurtter Hauptbahnhof. Diese Information ist der Frankfurter Neuen Presse (FNP) vom 23.09.2017 zu entnehmen. Ralf Ströher, Sprecher der Bundespolizei-Inspektion am Hauptbahnhof Frankfurt, erklärte lt. FNP: „Die Anzahl der Kameras wird erheblich erhöht.“ Für die Bürgerrechtsgruppe die Datenschützer Rhein Main ist dies Anlass, von der Deutschen Bahn bzw. der Bundespolizei Einsicht in die Verfahrensverzeichnisse* der bisherigen und der neu geplanten Videoüberwachungsanlagen zu fordern.

Da die Deutsche Bahn AG ihren Geschäftssitz in Berlin hat, stützt sich die Anfrage an den Konzern auf § 7 Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG), wonach jedermann „nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf ... 4. Einsicht in Beschreibungen und Verzeichnisse“ hat.

Eine vergleichbare Regelung fehlt leider im Bundesdatenschutzgesetz. Die parallel an die Bundespolizei gerichtete Anfrage stützt sich daher hilfsweise auf § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Danach hat jeder „... nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.“ Auch nach den Regelungen in § 6 Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG) ist eine Einsichtnahme in Verfahrensverzeichnisse möglich. Für die Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main war dies im Mai 2017 Anlass, die Verfahrensverzeichnisse der von der Frankfurter Polizei betriebenen Videoüberwachungsanlagen einzusehen. Mit überraschenden Erkenntnissen. So ist z. B. Im Verfahrensverzeichnis für die Polizeikameras an der Konstablerwache das „Sicherheitsempfinden“ als Überwachungszweck benannt. Den verantwortlichen Leitungskräften der Frankfurter Polizei dürfte eigentlich bekannt sein, dass jegliches Empfinden der Bürger keinen Eingriff in Grundrechte rechtfertigt. Weder bei der Überwachung selbst noch bei der Aufzeichnung der Videodaten.

*Zur Erläuterung: Verfahrensverzeichnisse

Das Verfahrensverzeichnis ist ein Element des deutschen Datenschutzrechts. Nach § 4d und § 4e Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) muss jede staatliche oder private Stelle, die personenbezogene Daten verarbeitet, den Umgang mit diesen Daten dokumentieren.


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• eine Gruppe des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung (http://vorratsdatenspeicherung.de/),
• Partner der Aktion: „Stoppt die e-Card!“ (http://www.stoppt-die-e-card.de/),
• Partner des Bündnis „Demokratie statt Überwachung“ (https://www.demokratie-statt-ueberwachung.de/),
• Partner des Frankfurter Bündnis gegen TTIP, CETA und TISA (https://ttipstoppenffm.wordpress.com/) und
• Partner der „Initiative Finanzplatz Frankfurt“ (https://ddrm.de/wp-content/uploads/IfiF-Verfassung-201605.pdf).
Hervorgegangen ist die Gruppe aus der Volkszählungsbewegung „11gegenZensus11“.
Die aktuellen Arbeitsschwerpunkte sind ein unabhängiges Frankfurter Datenschutzbüro, die Videoüberwachung des öffentlichen Raums und von politischen Aktivitäten (Demonstrationen und Kundgebungen), die elektronische Gesundheitskarte, die Vorratsdatenspeicherung sowie weitere Datenschutzthemen.


DieDatenschützer Rhein Main, Pressemitteilung, Frankfurt, den 26.09.2017