Paragraph 219a StGB - Beibehaltung, Aktualisierung oder Streichung?

erstellt von Haus am Dom — zuletzt geändert 2018-08-12T19:50:03+01:00
Diskussionsrunde zum Thema „Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft“.
  • Wann 15.08.2018 ab 19:30 Uhr (Europe/Berlin / UTC200)
  • Wo Haus am Dom, Domplatz 3
  • Termin zum Kalender hinzufügen iCal

Mit:
Dr. Johannes zu Eltz, Kath. Stadtdekan Frankfurt
Dr. Heike Markoschey-Weiß, Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Prof. Dr. Cornelius Prittwitz, Jurist, Goethe-Universität Frankfurt
Hannelore Sonnleitner-Doll, Ärztin bei ProFamilia Frankfurt
Elisabeth Winkelmeier-Becker, MdB CDU
Moderation: Dr. Daniel Deckers, FAZ

Im Rahmen des "aktuellen Forums" - Frankfurter Domkreis Kirche und Wissenschaft

Eintritt frei

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§ 219a Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise
1. eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs oder
2. Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn Ärzte oder auf Grund Gesetzes anerkannte Beratungsstellen darüber unterrichtet werden, welche Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen bereit sind, einen Schwangerschaftsabbruch unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 bis 3 vorzunehmen.

(3) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Tat gegenüber Ärzten oder Personen, die zum Handel mit den in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitteln oder Gegenständen befugt sind, oder durch eine Veröffentlichung in ärztlichen oder pharmazeutischen Fachblättern begangen wird.