Ärztin von radikalen AbtreibungsgegnerInnen angezeigt

erstellt von LDÄÄ — zuletzt geändert 2017-11-15T13:10:15+01:00
Informationsrecht für Frauen zum Schwangerschaftsabbruch

Der §219a des Strafgesetzbuchs: „Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft“ ist ein Anachronismus und entspricht nicht mehr den gesellschaftlichen Gegebenheiten. Schwangere Frauen in einer Notlage brauchen neutrale qualifizierte Informationen zum Schwangerschaftsabbruch. Ärztinnen und Ärzte dürfen nicht kriminalisiert werden, weil sie ihrer Aufklärungspflicht Patientinnen gegenüber nachkommen.

Dies erklären die Delegierten der Liste Demokratischer Ärztinnen und Ärzte (LDÄÄ) in der Landesärztekammer Hessen anlässlich eines bevorstehenden Prozesses: Am 24.11.2017 soll in Gießen die Verhandlung gegen die Ärztin Kristina Hänel stattfinden, die von radikalen AbtreibungsgegnerInnen angezeigt worden war. Vorgeworfen wird ihr, über ihre Webseite Zugang zu Informationen über Schwangerschaftsabbrüche zu ermöglichen.

Beim §219a handelt es sich um einen Strafrechtsparagraphen aus dem Jahr 1933, der ursprünglich geschaffen wurde, um u.a. jüdische Ärzte zu kriminalisieren und ein Klima zu schaffen, in dem letztlich dann 1943 die Strafrechtsnorm nach eugenischen und bevölkerungspolitischen Gesichtspunkten umstrukturiert wurde. Im Zuge der Gesetzesänderungen zum Schwangerschaftsabbruch wurde der §219a jeweils nur leicht verändert. Er wurde kaum angewandt; die Abtreibungsgegner benutzen ihn jedoch regelmäßig, um ÄrztInnen anzuzeigen, zu belästigen und einzuschüchtern. Sie führen auf ihren Webseiten Listen von ÄrztInnen und Kliniken, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, und listen dort auch die unzähligen Strafanzeigen auf, die bisher gestellt wurden. In der Regel werden die Verfahren eingestellt. Lediglich in Bayreuth kam es bisher zur Verwarnung eines Arztes.

§ 219a Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise

1. eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs oder

2. Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Eine Petition an den Deutschen Bundestag unter der Überschrift: „Informationsrecht für Frauen zum Schwangerschaftsabbruch“ hat bis zum 5.11.2017 bereits 65.000 Unterschriften: https://www.change.org/p/deutscher‐bundestag‐informationsrecht‐für‐frauen‐zum‐schwangerschaftsabbruch

Dr. med. Rolf Tessmann, Dr. med. Brigitte Ende, Dr. med. Christof Stork, Sabine Riese, Prof. Dr. med. Jutta Peters, Dr. med. Barbara Jäger, Dr. med. Bernhard Winter

Presseerklärung der Delegierten der Liste Demokratischer Ärztinnen und Ärzte (LDÄÄ) in der Landesärztekammer Hessen, 12.11.2017