Doña Carmen für Moratorium des „Prostituiertenschutzgesetzes“.

erstellt von Doña Carmen — zuletzt geändert 2017-04-06T12:18:38+02:00
Schwesig-Ministerium legt unausgegorene Rechtsverordnungen zur Umsetzung des ‚Prostituiertenschutzgesetzes‘ vor

Mit Datum vom 31. März 2017 hat das Bundesfamilienministerium die Entwürfe zu einer „Prostitutions-Anmeldeverordnung“ (ProstAV) sowie einer „Prostitutions-Statistikverordnung“ (ProstStatV) vorgelegt. Die mit heißer Nadel gestrickten Entwürfe zeigen: Das Umsetzungs-Chaos beim ‚Prostituiertenschutzgesetz‘ geht munter weiter.

Obwohl Prostituierte laut Prostituiertenschutzgesetz verpflichtet werden, alle Gemeinden anzugeben, in denen sie planen, ihrer Tätigkeit nachzugehen, und diese Orte seitens der Behörde in eine ständig mitzuführende Anmeldebescheinigung (Hurenpass) einzutragen sind, heißt es in der Anmelde-Verordnung nun: Die Bescheinigung kann nicht so gestaltet werden, dass alle Länder und alle Kommunen in die Bescheinigung aufgenommen werden können.“

Allerdings: Ohne entsprechenden Orts-Eintrag im Hurenpass dürfen Betreiber/innen eines Prostitutionsgewerbes Sexarbeiter/innen gemäß § 27 Abs. 2 ProstSchG nicht bei sich arbeiten lassen. Damit wird der Hurenpass, der laut Verordnungs-Entwurf nur maximal 480 Zeichen für Angaben zu den Tätigkeitsorten von Sexarbeiter/innen einräumt, zu einem Mittel, deren Mobilität und damit deren grundgesetzlich garantierte Berufsfreiheit noch weiter einzuschränken. Sexarbeiterinnen werden mithilfe solcher Taschenspielertricks schleichend in die Illegalität getrieben und kriminalisiert.

In seiner Verlegenheit räumt das Schwesig-Ministerium den Prostituierten ein, Orte, an denen sie nur „einmalig“, „gelegentlich“ oder aus „besonderem Anlass“ tätig sind, von einer Anmeldepflicht auszunehmen! Das allerdings widerspricht den Vorgaben gemäß § 2 Abs. 2 Prostituiertenschutzgesetz, wonach auch gelegentliche Prostitution unter das Gesetz fällt.

Die „Prostitutions-Statistikverordnung“ offenbart, dass die Bundesregierung drei Monate vor dem definitiven Inkrafttreten des ProstSchG noch immer nicht weiß, in wie vielen Kommunen es für die Prostitution „zuständige Behörden“ geben wird: Mangels vorliegender Erkenntnisse über die Anzahl an Sperrgebieten in Deutschland muss eine Schätzung vorgenommen werden.“

Entgegen datenschutzrechtlichen Bedenken sollen zudem bis Mitte 2018 die hochsensiblen persönlichen Daten von Prostituierten bundesweit zwischen den Gemeinden nicht etwa mit verschlüsselter Email-Kommunikation, sondern per Post ( „in Papierform“) ausgetauscht werden dürfen.

In einem Begleitschreiben erklärt das Bundesfamilienministerium sich zudem außerstande, zeitnah eine Rechtsverordnung zu „Mindestanforderungen“ an Prostitutionsstätten, insbesondere auch hinsichtlich des Gesundheitsschutzes vorlegen zu können: Eine Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 1 ProstSchG zur näheren Bestimmung von Mindestanforderungen an Prostitutionsstätten etc. ist in dieser Legislaturperiode nicht geplant“, heißt es.

Damit ist es der Willkür örtlicher Behörden anheimgestellt, die in vielen Formulierungen ausgesprochen vagen und interpretierfähigen Gesetzes-Passagen in eigenem Ermessen zu deuten. Rechtssicherheit für Sexarbeiter/innen und Betreiber/innen von Prostitutionsstätten ist das nicht.

Angesichts all dieser Umstände verbietet sich ein „Weiter so“ bei der Umsetzung des so genannten „Prostituiertenschutzgesetzes“.
Doña Carmen e.V. fordert eine sofortige Aussetzung der Umsetzung sowie ein Moratorium des „Prostituiertenschutzgesetzes“.

Doña Carmen e.V., Frankfurt, Pressemitteilung, 5.4.2017
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