Funkzähler-Rechtsstreit ABG gegen Mieter

erstellt von die datenschützer rhein-main — zuletzt geändert 2018-02-27T13:00:35+01:00
Unspektakuläres Ende – flächendeckender Datenschutzverstoß bei der ABG Frankfurt Holding bleibt bestehen

Am 9. Februar hat tatsächlich eine 2. mündliche Verhandlung stattgefunden. Inhalt­liches hat sich aber nicht abgespielt. Der Widerspruch des Mieters zur Klagerück­nahme des Vermieters hat nur bewirkt, dass er erneut in einer mündlichen Verhandlung erklärt werden musste. Das gewünschte Urteil – mit Begründung – konnte nicht erreicht werden.

Bereits 1 Woche später lag das Urteil schriftlich vor. Der Mieter hat vollumfänglich den Prozess gewonnen.

Nach einer weiteren Woche sind neue, nicht-funkende Zähler beim Mieter eingebaut worden und einem bereits vorhandenen Funkzähler wurde die Funkfähigkeit ge­nommen.

Natürlich ist diese Funk-Insel keine befriedigende Lösung. Jetzt kommt es darauf an, dass weitere Mieter folgen und sich gegen diesen flächendeckenden Datenschutzverstoß vorgehen. Wöchentliche Ablesungen sind Vorratsdatenspeicherung von Mieter-Verbrauchsdaten – ohne Rechtsgrundlage ist das verboten.

Aus dem Protokoll des Amtsgerichtes Frankfurt am Main der 1. mündlichen Verhandlung vom 15.12.2017: „… Nach Meinung des Gerichtes fehlt es an der Erforderlichkeit der wöchentlichen Verbrauchs­erfas­sung. Die wöchentliche Verbrauchserfassung ist daher weder von der Heizkosten­verordnung noch vom Bundes­daten­schutzgesetz umfasst. …“

Dieser flächendeckende Datenschutzverstoß für hunderte Mieter der ABG Frankfurt Holding besteht ungebremst fort.

Von Jakob Wolle, 25.2.2018

Zur Erinnerung:

Die Hellerhof AG (ein Wohnungsbauunternehmen unter dem Dach der ABG Frankfurt Holding) fordert von ihren Mietern, dass sie den Einbau funkfähiger Zähler für Wasser und Heizung duldet, die geeignet sind in einer engen Taktung wöchentlich Verbrauchsdaten an den Dienstleister ista Deutschland GmbH zu senden, der im Auftrag der ABG die technische Infrastruktur stellt. Dabei erhält auch die ABG diese Verbrauchsdaten und alle nur erdenklichen Auswertungen hierüber. Der genaue Blick auf die technischen Details legt offen, dass es mit dem ista-System memonic 3 radio net möglich wird, dass eine wöchentliche Auslesung der Verbrauchsdaten zum Standard wird. Das bedeutet, dass die Lesefrequenz auf das 52-fache der bisher üblichen jährlichen Ablesung steigt. Die Firma ista wirbt damit, dass auch eine tägliche Auslesung möglich wäre.

Dies sind personenbezogene Verbrauchsdaten von Mietern, die einen Rückschluss darauf zulassen, wann ein Mieter seine Wohnung tatsächlich bewohnt, wann er wg. Urlaub, Krankenhausaufenthalt oder Kur nicht in der Wohnung anwesend ist, ob sie/er gerade Gäste in der Wohnung beherbergt, wie viele und wie lange u. a. m.. Dadurch eröffnen sich bislang ungeahnte Möglichkeiten zur Überwachung von Mietern.

Die Frankfurter Rundschau  vom 15.12.2017 berichtete, dass der Mieterschutzverein Frankfurt gegen die Verfahrensweisen Bedenken hat: “‘Im digitalen Zeitalter stellt sich häufig die Frage: Wie gläsern ist der Mieter?’, Viele Bewohner hätten die Sorge, dass die erhobenen Verbrauchsdaten eben nicht nur für die jährliche Nebenkostenabrechnung, sondern auch für eine Analyse der Wohnsituation verwendet werden könnten.” Der Mieterschutzverein Frankfurt fordert deshalb: „Diese Bedenken darf man nicht unter den Tisch kehren. Die ABG muss nachweisen, dass der Datenschutz eingehalten wird.“

Ein Mieter der Hellerhof AG, Mitglied der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main, hatte den Einbau dieser elektronischen Verbrauchszähler standhaft verweigert. Darauf hin beschritt die ABG Frankfurt Holding den Klageweg beschritten, um den Mieter dazu zu zwingen, den Einbau der Funkzähler zu dulden.

Am 15.12.2017 war in dieser Sache Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Frankfurt. Die Richterin vertrat die Position, dass weder  § 4 der Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten noch § 28 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) eine Rechtsgrundlage für eine derart engmaschige Überwachung des Verbrauchsverhaltens der Mieter sei. Sie erläuterte der Rechtsanwältin der ABG Frankfurt Holding, dass es nicht darauf ankomme, ob die Daten zu Verbrauchsprofilen je Mieter verdichtet würden, sondern dass die bloße Erhebung dieser Daten bereits am Datenschutzgrundsatz der Erforder­lichkeit scheitere.

https://ddrm.de/?s=abg

Am 9. Februar hat tatsächlich eine 2. mündliche Verhandlung stattgefunden. Inhalt­liches hat sich aber nicht abgespielt. Der Widerspruch des Mieters zur Klagerück­nahme des Vermieters hat nur bewirkt, dass er erneut in einer mündlichen Verhandlung erklärt werden musste. Das gewünschte Urteil – mit Begründung – konnte nicht erreicht werden.

Bereits 1 Woche später lag das Urteil schriftlich vor. Der Mieter hat vollumfänglich den Prozess gewonnen.

Nach einer weiteren Woche sind neue, nicht-funkende Zähler beim Mieter eingebaut worden und einem bereits vorhandenen Funkzähler wurde die Funkfähigkeit ge­nommen.

Natürlich ist diese Funk-Insel keine befriedigende Lösung. Jetzt kommt es darauf an, dass weitere Mieter folgen und sich gegen diesen flächendeckenden Datenschutzverstoß vorgehen. Wöchentliche Ablesungen sind Vorratsdatenspeicherung von Mieter-Verbrauchsdaten – ohne Rechtsgrundlage ist das verboten.

Aus dem Protokoll des Amtsgerichtes Frankfurt am Main der 1. mündlichen Verhandlung vom 15.12.2017: „… Nach Meinung des Gerichtes fehlt es an der Erforderlichkeit der wöchentlichen Verbrauchs­erfas­sung. Die wöchentliche Verbrauchserfassung ist daher weder von der Heizkosten­verordnung noch vom Bundes­daten­schutzgesetz umfasst. …“

Dieser flächendeckende Datenschutzverstoß für hunderte Mieter der ABG Frankfurt Holding besteht ungebremst fort.

Von Jakob Wolle, 25.2.2018