Rechtswidrige Richtlinien für die Wohnkosten

erstellt von Harald Thome — zuletzt geändert 2021-12-06T11:51:25+02:00
Eine Recherche der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags zeigt, dass allein im Jahr 2020 Sozialgerichte in 24 Fällen rechtswidrige, zu niedrige Richtwerte für Miete und Heizung ("Kosten der Unterkunft und Heizung") feststellten, von denen zehntausende Hartz-IV-BezieherInnen direkt oder indirekt betroffen waren.

Viele von ihnen haben zu Unrecht nicht ihre volle Miete erhalten und mussten diese Wohnkostenlücke aus dem Regelsatz zahlen. Die Urteile betrafen acht Städte bzw. Kreise zu unterschiedlichen Zeiträumen zwischen 2014 und 2020. Dort lebten mehrere zehntausend Hartz-IV-BezieherInnen.

Wenn man diese Urteile mit der Wohnkostenlücke - also mit den Haushalten, bei denen das Jobcenter nicht die volle Miete übernimmt, weil sie angeblich nicht angemessen ist - vergleicht, zeigt sich, dass in den betroffenen Kreise bis zu ein Drittel der SGB-II-Haushalte bei ihrer Miete zwischen draufzahlen muss, und zwar zwischen 51 und 73 Euro.

 Diese Fälle sind nur ein kleiner Ausschnitt von rechtswidrigen Richtwerten, denn sie basieren nur auf Urteilen aus dem Jahr 2020, die in der Datenbank juris veröffentlicht wurden. Wenn man noch weiter recherchieren würde, würde man noch zahlreiche weitere Sozialgerichtsentscheidungen finden, in denen Konzepte für Wohnkosten als rechtswidrig erkannt wurden. Hier wäre sozialwissenschaftliche Forschung sinnvoll, um herauszufinden, inwiefern man von einer hohen Wohnkostenlücke auf ein rechtswidriges Konzept schließen kann" Text Ulrike Müller.

Weitere Infos dazu in einer Zusammenfassung von Ulrike Müller, Referentin für Existenzsicherung bei der Fraktion DIE LINKE. im Bundestag: https://t1p.de/odv5
WD Zusammenstellung der Urteile: https://t1p.de/s2zm5

Thomé Newsletter 45/2021 vom 05.11.2021