Verbot von YPG-Fahnen ist hanebüchene Gesinnungsjustiz

erstellt von Städtefreundschaft Frankfurt-Kobane e.V. — zuletzt geändert 2017-04-27T12:25:43+01:00
„Wenn die Bundesregierung das Verbot der Fahnen der syrisch-kurdischen Volks- und Frauenverteidigungseinheiten YPG/YPJ nach dem heutigen Luftangriff der Türkei auf das YPG-Hauptquartier in Syrien aufrechterhält, stellt sie sich direkt an die Seite der Aggressoren“,

erklärt die innenpolitische Sprecherin der Fraktion DIE LINKE. Ulla Jelpke, zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Ausweitung des Betätigungsverbots der Arbeiterpartei Kurdistans PKK auf weitere Organisationssymbole“. Die Abgeordnete weiter:

Die Begründung der Bundesregierung zum Verbot der Symbole der syrisch-kurdischen YPG/YPJ erweist sich als reine Gesinnungsjustiz. Ob diese Symbole verboten sind, hängt laut Bundesregierung von ihrer Wirkung und der Intention des Trägers ab. Nach dieser Logik ist die YPG-Fahne zwar dann verboten, wenn sie von Kurden getragen wird, weil damit nach Ansicht der Sicherheitsbehörden in Wahrheit die verbotene Arbeiterpartei Kurdistans propagandistisch unterstützt würde. Doch erlaubt wäre die Fahne, wenn sie auf einer Veranstaltung der Linkspartei gezeigt wird, solange dort keine Kurden anwesend sind. Mit Rechtssicherheit hat das nichts zu tun – damit wird lediglich behördliche Willkür legitimiert.

Wir sollten dankbar sein, dass sich mutige Kämpferinnen und Kämpfer dem Islamischen Staat entgegenstellen. Deren Fahnen zu verbieten, ist dagegen nichts anderes als eine Anbiederung an den heimlichen Paten des IS Erdogan.“

Ulla Jelpke, MdB: Verbot von YPG-Fahnen ist hanebüchene Gesinnungsjustiz

Die Anfrage und Antwort ist hier einzusehen: http://bit.ly/2pgpCwI

 

Es gab gestern einen Artikel in der Jungen Welt zum Thema Fahnenverbot, die Bundesregierung hat auf eine Kleine Anfrage geantwortet:

 

Gesinnungsjustiz

Intention des Trägers entscheidet über Illegalität von Fahnen kurdischer Organisationen

Von Nick Brauns
Anfang März hatte das Bundes­innenministerium in einem Schreiben an die Landesinnenbehörden das seit 1993 geltende Betätigungsverbot der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) auf eine Reihe bislang legaler Symbole und Fahne ausgeweitet. Neben den bereits verbotenen Parteifahnen der PKK wurden nun auch Fahnen mit dem Porträt ihres inhaftierten Vorsitzenden Abdullah Öcalan sowie die Symbole der in Syrien mit Unterstützung der USA und Russlands gegen den Islamischen Staat kämpfenden Volks- und Frauenverteidigungseinheiten YPG und YPJ verboten. In einer Kleinen Anfrage zur »Ausweitung des Betätigungsverbots der Arbeiterpartei Kurdistans PKK« wollte die innenpolitische Sprecherin der Linksfraktion, Ulla Jelpke, mehr über die Hintergründe dieser Verbote erfahren.
Durch das PKK-Verbot gedeckt seien auch später hinzugefügte Kennzeichen, »mit denen der verbotene Verein durch die konkrete Art der Nutzung propagandistisch auf seine Ziele und die Zugehörigkeit seiner Anhänger hinweisen möchte«, heißt es im juristischen Kauderwelsch der Bundesregierung in der Ende letzter Woche eingetroffenen Antwort.
Dabei stellt die Bundesregierung klar, dass YPG/YPJ oder der gleichfalls auf der erweiterten Symbolliste genannte Verband der Studierenden aus Kurdistans (YXK) als solche nicht verboten seien, da es sich nur um ein Kennzeichenverbot handele. Dieses gilt offenbar nicht durchgängig. »Die Fahnen der Volks-und Frauenverteidigungseinheiten (YPG) und YPJ in Syrien sind nicht schlechthin verboten, sondern nur insoweit, als dass sich die PKK derer ersatzweise bedient«, heißt es in der Antwort. »Nach der Logik der Bundesregierung ist die YPG-Fahne dann verboten, wenn sie von Kurden getragen wird, aber legal, wenn sie auf einer Veranstaltung der Linkspartei gezeigt wird, solange dort keine Kurden anwesend sind«, beklagt Jelpke »Gesinnungsjustiz«.
Gefragt hatte die Abgeordnete auch, ob die Ausweitung des PKK-Verbots wenige Wochen vor dem Referendum über ein Präsidialregime in der Türkei nicht als Wahlkampfhilfe für den dortigen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan erscheinen musste. Schließlich hatte Erdogan der Bundesregierung vorgeworfen, »Terroristen« ein sicheres Hinterland zu bieten. Das PKK-Verbot und alle davon abgeleiteten Maßnahmen seien nur zum »Schutz der Inneren Sicherheit Deutschlands erlassen« worden, dementiert die Bundesregierung solche Überlegungen. Anscheinend hat sie ihre eigene Verbotsbegründung vom 26. November 1993 vergessen. Darin heißt es ausdrücklich, die »politische Agitation der PKK« in der Bundesrepublik habe ein »außenpolitisch nicht mehr vertretbares Ausmaß erreicht«; eine weitere Duldung der PKK-Aktivitäten würde das Vertrauen des NATO-Partners Türkei untergraben.
Obwohl Verfassungsschutz, Polizei und Justiz seit Ende der 1980er Jahre mit der Verfolgung der PKK beschäftigt sind, ist die Kenntnis der Regierung über die kurdische Befreiungsbewegung unzureichend: Sie geht davon aus, »dass die PKK die Gründung eines eigenen Staates nach wie vor als Ziel verfolgt, jedoch gegenwärtig aus taktischen Gründen dies nicht offensiv betreibt.« In Wahrheit rückte PKK-Gründer Öcalan schon anlässlich eines Waffenstillstands im Jahr 1993 vom Maximalziel eines unabhängigen Kurdistan ab. Seit seiner Verschleppung auf die türkische Gefängnisinsel Imrali 1999 ist Öcalan in seinen Büchern als scharfer Kritiker des Nationalstaats an sich aufgetreten. Öcalans von der PKK wie den YPG als Leitlinie anerkannte Theorie des »demokratischen Konföderalismus« versteht sich explizit als nichtstaatliche, alle Ethnien und Glaubensgemeinschaften einbeziehende basisdemokratische Selbstverwaltung.

»Der PKK weiterhin Separatismus zu unterstellen, weil sie vor 25 Jahren für einen eigenen Nationalstaat gekämpft hat, ist ebenso absurd, wie die SPD heute als Vorkämpferin der Diktatur des Proletariats zu bezeichnen, weil sie im 19. Jahrhundert eine marxistische Partei war«, kommentiert Ulla Jelpke.

https://www.jungewelt.de/artikel/309533.gesinnungsjustiz.html

 

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