Bordellrazzien: Frankfurter Polizei setzt sich leichtfertig über gerichtliche Bedenken hinweg

<p>Die jüngste Ankündigung der Frankfurter Polizeibehörde, zwecks Identitätsfeststellung bei Prostitutionsmigrantinnen die in § 18 Abs. 2 HSOG genannten einschränkenden Bedingungen - Personen verabreden Straftaten von erheblicher Bedeutung - weiterhin zu missachten und an Bordellkontrollen und -razzien ohne Abstriche festzuhalten, dokumentiert aufs Neue: Prostitutionsmigrantinnen sind Menschen zweiter Klasse, bei denen man es mit den vom Gesetz erforderlichen Tatbestandsmerkmalen für eine Rechtmäßigkeit von Identitätsfest-stellungen offenbar nicht so genau nehmen muss.

Auch die von der Polizei nicht in Abrede gestellten gleichzeitig erfolgenden Identitätsfeststellungen bei Prostitutionskunden dienen wohl kaum der Abwehr einer „Gefahr für die Allgemeinheit“, als vielmehr schlicht der althergebrachten Diskriminierung des Prostitutionsgewerbes.

Der Umstand, dass ohne weitere Anhaltspunkte jederzeit Identitätsfeststellungs- und Durchsuchungsmaßnahmen an Orten der Prostitutionsausübung durchgeführt werden dürfen, beeinträchtigt die Berufsausübung von Prostituierten und stellt eine eklatante Ungleichbehandlung mit anderen Berufen dar.

Den Hinweis von Polizeisprecher Liebeck (vgl. FR vom 22.06.04), wonach die Überprüfung ausländischer Prostituierter in Bordellen nur selten erfolge, kann von Doña Carmen nicht bestätigt werden. Im Gegenteil. Solche Kontrollen finden im Frankfurter Prostitutionsgewerbe jede Woche statt. Es gehört nach wie vor zum Gewohnheitsrecht der Polizei, Frauen regelmäßig mit auf die Wache zu nehmen.

Diese schon gewohnheitsmäßigen Polizeikontrollen von Prostituierten müssen unterbleiben.

Die kritischen Anmerkungen im Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 18.5.2004 reichen dazu nicht aus. Dessen Argumentationsgrundlage, dass es sich bei den Identitätsüberprüfungen in Bordellen nicht gleichzeitig auch um eine Wohnungsdurchsuchung gem. §§ 38 u. 39 HSOG gehandelt habe und sie daher auch keiner richterlichen Anordnung bedürfen, ist wenig einleuchtend und trägt nicht zur Rechtssicherheit bei. Deshalb begrüßt es Doña Carmen, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt wird und die strittigen Fragen so einer grundsätzlichen Klärung zugeführt werden.

Pressemitteilung von Dona Carmen e.V., Frankfurt, 23.06.04

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Repression