Flughafen: öffentlicher Raum oder Privatbesitz?

Am 20.5.2005 hatte das Frankfurter Landgericht das Hausverbot der Fraport gegen eine Abschiebegegnerin für rechtens erklärt und damit ein Urteil des Amtsgerichts bestätigt. Der Flughafen unterliege nicht der Grundrechtsbindung und so müsse die Fraport auch keine Proteste gegen Abschiebungen zulassen, so das Landgericht.

Die Klägerin, Mitglied im Aktionsbündnis gegen Abschiebungen Rhein-Main, hat nun  gegen dieses Urteil Revision vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe eingelegt.<br> Das Urteil würde es der Fraport und somit auch der Lufthansa und anderen Fluggesellschaften erlauben, die Meinungs- und Versammlungsfreiheit aus dem Flughafengelände auszuschließen und es unmöglich machen, vor Ort gegen willkürliche staatliche Abschiebemaßnahmen und die geschäftsmäßige Beteiligung von Fluggesellschaften daran zu protestieren. Die Fraport versucht damit nicht nur AbschiebegegnerInnen abzuschrecken, sondern auch wichtige Proteste zu kriminalisieren.<br> Wie wichtig und legitim solche Proteste sind, hatten zuletzt die Aktionen gegen die geplante Abschiebung der Iranerin Zara Kameli im Februar gezeigt, deren Aufenthalt schließlich legalisiert wurde.<br> Wenn in den Gewahrsamszellen des BGS Flüchtlinge misshandelt werden, wenn Flüchtlinge gefesselt und geknebelt zum Abschiebeflieger getragen werden und in ihre Verfolgerländer abgeschoben werden sollen, wenn die im Flughafenverfahren befindlichen Flüchtlinge sich aus Verzweiflung das Leben nehmen und Menschen bei ihrer Abschiebung vom Frankfurter Flughafen aus zu Tode kommen, dann ist genau dort Protest notwendig. Gerade am Frankfurter Flughafen, dem größten Abschiebeflughafen Deutschlands.<br> Eine andere Auffassung als das Landgericht vertrat im März 2003 der Hessische Verwaltungsgerichtshof in einem Beschluss zu Versammlungen gegen den Irak-Krieg am Frankfurter Flughafen. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat, dass eine Aktiengesellschaft, die wie die Fraport AG mehrheitlich von der öffentlichen Hand betrieben wird, der Grundrechtsbindung aus Art. 8 des Grundgesetzes unterliege.<br> Wann der Bundesgerichtshof den Verhandlungstermin anberaumen wird, ist noch nicht bekannt.<br> Pressemitteilung vom 16. Juni 2005<br> Frankfurter Aktionsbündnis gegen Abschiebung Rhein-Main

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