Für zukünftige erfolgreiche Bürgerbegehren

Für zukünftige erfolgreiche Bürgerbegehren, ohne Zeitdruck!!!!! Das Bürgerbegehren für den Erhalt von 4 Stadtteilbibliotheken ist - zwar mit einem Achtungserfolg von ca. 27000 Unterschriften - trotzdem in die Hose gegangen. Den Lokalherrschern ist es ziemlich egal, wie hoch der Achtungserfolg gewesen ist.

Wir hätten es leichter schaffen können, als beim CBL-Bürgerbegehren, weil z.B. vergleichbare Überzeugungsarbeit auf der Straße nicht notwendig war. So habe ich für meinen Part genau das beobachtet.

Das Misslingen der Bibliotheken-Bürgerbegehren mag mehrere und verschiedene Ursachen haben. Beiden Bürgerbegehren gemeinsam fehlte u.a. die Zeit. Der Zeitdruck spielte anfangs auch beim CBL-Bürgerbegehren eine große Rolle.

Man könnte nun ein neues Bürgerbegehren initiieren mit der Forderung, 4 Stadtteilbüchereien und noch einige weitere zu gründen. In diesem Fall scheinen Zeitlimits keine Rolle zu spielen.

Das Problem mit der Zeit wird auch in Zukunft - bei weiteren Bürgerbegehren - eine der größten Hürde sein, solange das betr. hessische Gesetz nicht entsprechend geändert wird. Das könnte aber mit einem Volksbegehren gelingen, wenn es entsprechend vorbereitet wird.

Diese groben Überlegungen sind für einige von uns der Anlass, ein Treffen durchzuführen, für einen Gedankenaustausch, den Istzustand der Möglichkeiten zu reflektieren, für weitere Vorgehensweisen.

Interessierte, für eine Änderung der jetzigen Regelungen für ein Volks- und Bürgerbegehren, bitte ich am

Mittwoch, 10. Dezember 2003 um 19.00 Uhr in das
Gewerkschaftshaus Frankfurt, Wilhelm-Leuschner-Str. 69-77, in den Jugendkeller zu kommen.

Ziel ist, mit einem Volksbegehren die Zeit- und das Stimmenhürde zu kippen.

Hans-Ulrich Beckherrn

Folgende Anlagen bitte als Grundlage zur Kenntnis zu nehmen:

Rechtsgrundlagen

Nach Art. 116 der Hessischen Verfassung (HV) wird die Gesetzgebung durch den Landtag oder das Volk unmittelbar ausgeübt. Regelungen über das Volksgesetzgebungsverfahren finden sich in Art. 117, 124 HV sowie dem Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid vom 16. Mai 1950 (GVBl. S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1998 (GVBl. I S. 214).

Das Verfahren gliedert sich in folgende Stufen:

IV. Stufe: Volksentscheid, unmittelbare Entscheidung der Wahlberechtigten
Einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet.

III. Stufe: Beschluss des Landtags
Lehnt der Landtag den Entwurf ab oder nimmt er ihn in geänderter Form an, findet ein Volksentscheid statt.

II. Stufe: Volksbegehren
Zustimmung von mindestens 20 % der Wahlberechtigten (derzeit 856.480) durch Eintragung in Listen.

I. Stufe: Zulassungsverfahren
Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens von mindestens 3 % der bei der letzten Landtagswahl (derzeit 128.472) Wahlberechtigten.

I. Zulassungsverfahren
Das Zulassungsverfahren bildet die erste Verfahrensstufe. Es beginnt mit dem förmlichen Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens beim Landeswahlleiter (LWL).
Der Antrag muss enthalten:
1. einen Gesetzentwurf,
2. Unterschriften von 128.472 Wahlberechtigten (3 % von 4.282.397 Wahlberechtigten bei der letzten Landtagswahl),
3. Namen von bis zu drei Vertrauenspersonen und deren Stellvertreter.
Der Landeswahlleiter prüft, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind und legt den Antrag der Landesregierung vor, die binnen eines Monats über den Antrag zu entscheiden hat. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind und der Gesetzentwurf mit den Bestimmungen der Verfassung vereinbar ist.

II. Volksbegehren
1. Das Volksbegehren kommt zustande, wenn mindestens 1/5 der Wahlberechtigten dem Gesetzentwurf innerhalb von vierzehn Tagen durch Eintragung in besondere Eintragungslisten bei den Gemeinden zustimmen.
Bezogen auf die Zahl der Wahlberechtigten bei der letzten Landtagswahl müssen 856.480 Wahlberechtigte zustimmen.
2. Hat die Landesregierung den Antrag zugelassen, veröffentlicht der LWL den Beschluss und den Gesetzentwurf im Staatsanzeiger. Gleichzeitig setzt er eine 14-Tage-Frist für die Eintragung in die Listen fest. Die Eintragungsfrist liegt in der 5. und 6. Woche nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger.
3. Bis zur Veröffentlichung im Staatsanzeiger kann der Antrag von den Antragstellern durch schriftliche Erklärung gegenüber dem LWL zurückgenommen werden.
4. Das Eintragungsverfahren entspricht in etwa dem Wahlverfahren. Die Listen und der Gesetzentwurf werden bei den Gemeinden (auch sonntags) ausgelegt. Eintragungsberechtigt ist, wer am Tage der Eintragung zum Landtag wahlberechtigt ist (Deutsche oder Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Hessen). Beschaffung der Listen und Versand an die Gemeinden obliegt den Initiatoren.
5. Nach Ablauf der Frist werden die Listen geschlossen und dem LWL übersandt. Der Landeswahlausschuss ermittelt das Ergebnis und leitet die Unterlagen der Landesregierung zur Prüfung zu.
6. Die Landesregierung veröffentlicht das Ergebnis ihrer Überprüfung binnen sechs Wochen nach Abschluss des Volksbegehrens im Staatsanzeiger.
7. Ist das Volksbegehren rechtswirksam zustandegekommen, muss die Landesregierung binnen 2 Wochen den Gesetzentwurf mit ihrer Stellungnahme dem Landtag zuleiten.

III. Beschluss des Landtags
Der Landtag hat innerhalb eines Monats über den Gesetzentwurf zu beschließen. Erhebt er den Entwurf zum Gesetz, endet hiermit das Verfahren.
Lehnt er den Entwurf ab oder beschließt er ihn in geänderter Fassung, findet ein Volksentscheid statt.

IV. Volksentscheid
Der Volksentscheid muss binnen zwei Monaten nach Einbringung des Gesetzes im Landtag an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag durchgeführt werden. Den Tag bestimmt die Landesregierung. Die Stimmzettel lauten nur auf „Ja“ oder „Nein“.Das Gesetz ist angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf „Ja“ lautet.

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