Strafanzeige wegen der Entführung der Suneya Ayari

<p>13. Februar 2004, Pressemitteilung<br> Strafanzeige wegen der Entführung der Suneya Ayari aus dem Markus-Krankenhaus und unterlassene Hilfeleistung durch die Frankfurter Diakonie-Kliniken<p>

Ich habe mit heutigen Datum bei der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Frankfurt am Main ein Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer der Frankfurter Diakonie-Kliniken, Herrn Bernd Weber, Usinger Straße 5, 60385 Frankfurt, die Chefärztin der psychiatrischen Abteilung im Markus- Krankenhaus, Fr. Prof. Dr. med. Sabine Schlegel und weitere Beteiligte ärztliche Personen, Wilhelm- Eppstein-Straße 2, 60431 Frankfurt a. M., sowie die beteiligten Beamten des Bundesgrenzschutzes (Namen sind mir unbekannt) beantragt wegen des Verdachtes der unterlassenen Hilfeleistung, Gefährlicher Körperverletzung und Mithilfe, Freiheitsberaubung und Mithilfe, Entführung und Menschenraub und Mithilfe durch die genannten Personen zu Ungunsten der Frau Suneya Ayari , zuletzt untergebracht in der psychiatrischen Klinik des Markus-Krankenhauses in Frankfurt Ginnheim.

Ich fordere die Einleitung eines Strafverfahrens zur Verurteilung der genannten Personen und einer Rückführung des Opfers Suneya Ayari in die Bundesrepublik Deutschland.

Der Skandal, der hier unter der Decke gehalten werden soll und nur durch die Berichterstattung der Frankfurter Rundschau publik wurde, brauch mehr Unterstützung durch alle gesellschaftlich relevanten Kreise und Personen. Schließt Euch meinem Strafantrag an!!

Der Sachverhalt entspricht folgender Darstellung aus der Frankfurter Rundschau vom 12.02.2004:
Bundesgrenzschutzbeamte haben am 11. Februar 2004 eine Asylbewerberin aus dem Markus-Krankenhaus geholt und abgeschoben, obwohl der behandelnde Arzt sie weiter für krank und therapiebedürftig hielt. "Ärzte in sozialer Verantwortung" sehen eine "gewaltsame Entführung aus einer Krankenhausstation".

Suneya Ayari wird es nie gelesen haben: Das Leitbild des Markus-Krankenhauses in Ginnheim. "Der Mensch", heißt es da, "ist Geschöpf und Abbild Gottes. Darin begründet sich die unantastbare Würde eines jeden Menschen, unabhängig von seiner physischen oder psychischen Verfassung, seiner Religion oder Weltanschauung, seiner Rasse oder sozialen Herkunft." Doch am 2. Februar war es im Markus-Krankenhaus vorbei mit der unantastbaren Würde, zumindest mit der von Suneya Ayari.

Sieben Beamte des Bundesgrenzschutzes (BGS) kamen an jenem Tag ins Krankenhaus, um die Tunesierin abzuschieben. Sie kamen, obwohl der behandelnde Arzt von Suneya Ayari dem BGS schriftlich mitgeteilt hatte, dass eine Abschiebung aus medizinischer Sicht nicht zu verantworten sei.

Augenzeugen berichten, dass Ayari sich im Krankenhaus verzweifelt zu Boden warf, als die Beamten kamen, sich ins Gesicht schlug und die Haut zerkratzte. Auf der Station gab es Aufruhr. Eine Mitpatientin erlitt einen Nervenzusammenbruch. Die anderen Patienten hatten gerade den Geburtstag der Tunesierin vorbereitet und eine Torte gebacken. Am 3. Februar wurde Suneya Ayari 38 Jahre alt. Da saß sie bereits bewacht von drei Beamten im Flugzeug nach Tunis.

Ayari, deren Asylantrag abgelehnt war, war am 27. Dezember 2003 von der Flüchtlingsunterkunft am Flughafen auf die psychiatrische Station des Markus-Krankenhauses verlegt worden, weil die Gefahr bestand, dass sie sich das Leben nimmt. Am 23. Januar 2004 schrieb der BGS erstmals an das Krankenhaus, weil Ayari abgeschoben werden sollte.

Antwort des behandelnden Arztes: Bei einer Abschiebung sei mit einer "Zunahme der Suizidgefahr" zu rechnen. Doch die Beamten ließen nicht locker: Am 29. Januar teilte der BGS der Klinik mit, man wolle Ayari abholen und einem Amtsarzt vorführen. Von der Klinik kam keine Antwort. Deshalb sei man vom Einverständnis ausgegangen und habe Ayari am 2. Februar in Begleitung des Amtsarztes abgeholt, sagt BGS-Sprecher Klaus Ludwig.

Die Klinik ließ die Grenzschützer gewähren. Ayari wurde dann beim BGS vom Amtsarzt untersucht. Das Ergebnis: "Der Arzt hatte keine Bedenken gegen die Rückführung", so Ludwig. "Die Frau war voll flugtauglich."

Für die Verfolgung und Ermittlung der beantragten Straftaten kommen folgende gesetzliche Regelungen des Strafgesetzbuches in Betracht:
Strafgesetzbuch: Siebzehnter Abschnitt: Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit, § 223. Körperverletzung, § 224. Gefährliche Körperverletzung, § 225. Mißhandlung von Schutzbefohlenen, § 226. Schwere Körperverletzung, § 229. Fahrlässige Körperverletzung. Achtzehnter Abschnitt: Straftaten gegen die persönliche Freiheit, § 234. Menschenraub, § 234a. Verschleppung. § 239. Freiheitsberaubung, § 240. Nötigung, § 323c Unterlassene Hilfeleistung

Walter Curkovic-Paul
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