Zwangssedierung bei Abschiebung am Frankfurter Flughafen durch Mitarbeiterin der GULF AIR - Bundespolizei will nochmals mit derselben Airline abschieben

PRO ASYL: Der Skandal weitet sich aus: Bei einem Abschiebungsversuch am 8. April hat eine Krankenschwester im Dienste der Fluggesellschaft GULF AIR einen Pakistani mit zwei zwangsweise verabreichten Spritzen „ruhiggestellt“. Dies hatte am Montag dieser Woche der Rechtsanwalt der Fluggesellschaft bestätigt.

Nach seinen Angaben gegenüber der Frankfurter Rundschau sei dies in Absprache mit der Bundespolizei geschehen. Eine Strafanzeige gegen die GULF AIR und die Bundespolizei wurde vom Rechtsanwalt des Opfers erstattet. Während der Tatbestand der Körperverletzung als erwiesen gelten kann, stellt sich die Frage der Zuordnung der Verantwortung. Nach Angaben des Pakistanis seien beim Beginn des Vorgangs noch Beamte der Bundespolizei an Bord des Flugzeugs gewesen und für die Vorgänge habe es Zeugen unter den Passagieren gegeben. Die Staatsanwaltschaft muss der Frage nachgehen, inwieweit hier von Seiten der Bundespolizei der Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung erfüllt ist. Denn unzulässige Zwangsmaßnahmen von Privatpersonen hätten unterbunden werden müssen. Zeugen müssten sich über die Passagierlisten finden lassen.

Der Skandalgehalt der Angelegenheit nimmt jedoch täglich zu. Inzwischen liegt ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vor, mit dem abgelehnt wird, eine einstweilige Anordnung zu erlassen, mit der Abschiebemaßnahmen mit der Fluggesellschaft GULF AIR bis zum Ende des Ermittlungsverfahrens ausgesetzt werden. Es sei nicht ersichtlich, so die Richterin der 12. Kammer am VG Frankfurt am Main, „dass die Abschiebung als solche unter Einsatz der erforderlichen Sicherheitsbegleitung eine erhebliche konkrete Gefahr für den Zustand des Antragstellers bedeuten würde...“ Die Bundespolizeidirektion habe mitgeteilt, bei Zurückweisungsmaßnahmen mit der GULF AIR würde künftig im Fall des Pakistanis die Begleitung Beamten der Bundespolizei übertragen.

Im Klartext heißt dies: Die Bundespolizei will auch weiterhin bei Abschiebungen mit der GULF AIR kooperieren, deren Bedienstete die dringend tatverdächtige Krankenschwester ist, die ohne ärztliche Indikation auf keinen Fall hätte zur Spritze greifen dürfen. Der vom Rechtsanwalt der Fluggesellschaft bereits eingeräumte Sachverhalt wirft auch die Frage auf, ob solcher „illegaler Sonderservice“ an Bord der GULF AIR zum Programm gehört und damit, ob die Airline generell die Anforderungen erfüllt, die an Fluggesellschaften zu stellen sind, denen Landerechte in Deutschland eingeräumt werden.

Der Pakistani, der an Bord der GULF AIR Maschine nach Bahrein der Körperverletzung ausgesetzt war, soll nach der Auffassung der Verwaltungsrichterin die Prozedur mit derselben Fluggesellschaft nochmals ertragen, wenn nur der Abschiebungsversuch „mit Beamten der Bundespolizei und ggf. in Begleitung eines Arztes so gestaltet wird, dass die zwangsweise Rückführung des Antragstellers der staatlichen Schutzpflicht für Leben und Gesundheit entspricht“. Die staatliche Schutzpflicht muss nach Auffassung von PRO ASYL bedeuten, dass das Tatopfer zumindest bis zur Klärung der Angelegenheit im Lande bleibt. Es ist ein Skandal, dass das Opfer einer Körperverletzung wenige Tage nach dem Vorfall in Begleitung von Beamten des Bundes erneut eine Maschine betreten soll, auf der das Emblem der GULF AIR prangt.

Mit diesem Gerichtsbeschluss wird das Opfer einer Straftat, dessen eidesstattliche Erklärung bislang das zentrale Beweismittel ist, vor Klärung der Angelegenheit außer Landes geschafft und die Justiz fordert die Tatverdächtigen geradezu auf, den nächsten Abschiebungsversuch in Kooperation miteinander zu unternehmen.

PRO ASYL sucht dringend Zeugen für den Vorfall, der sich am 8. April 2008 an Bord des GULF AIR Fluges 016 von Frankfurt nach Bahrein vor dem Start ereignet hat. Reaktionen von Passagieren sollen letztendlich zum Abbruch der Abschiebung durch die Crew geführt haben. Es soll fotografiert worden sein.
 
gez. Bernd Mesovic
Referent
 
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